Das Zugfahrzeug muss für den Straßenverkehr zugelassen sein. Nur Fahrzeuge mit Haftpflichtversicherung werden zugelassen.
Die Seitenverkleidung muss bis auf 25 cm über Fahrbahnoberkante herabgezogen sein, um eine Gefährdung der Zuschauer zu minimieren.
Die Abmessungen gemäß StVZO müssen eingehalten werden.
Die Aufbauten müssen so beschaffen sein, dass von ihnen keine Gefährdung für Mitfahrer und Zuschauer ausgeht.
Konfetti- und Schaumkanonen, Sirenen, Martinshörner und Blaulichter dürfen nicht aufgebaut und bedient werden.
Für die Fahrer herrscht absolutes Alkoholverbot!!! Bei Verstößen wird der Wagen sofort aus dem Zug genommen!
Den Anweisungen des RRZ, DRK sowie der Polizei und des Sicherheitsdienstes sind Folge zu leisten.
Während des Zuges darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Sofern sich bei der Anfahrt zum Rosenmontagszug Personen auf den Festwagen befinden darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Die Wagenbaugemeinschaften haben für die Sicherheit im Umzug Sorge zu tragen. Jede Gruppe verpflichtet sich, 2 Personen je Achse sowie 2 Personen zwischen Zugfahrzeug u. Festwagen als Begleitung zu stellen.
Wurfmaterialien (z.B. Kamelle) sind im Bogen von unten nach oben zu werfen. Sie sind so zu werfen, dass eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Gezieltes werfen auf Personen ist untersagt.
Gegenstände die Beschädigungen oder Verletzungen verursachen können (z.B. Dosen, Flaschen etc.), dürfen nicht geworfen werden.
Sollte die Gruppe gegen die Richtlinien sowie Anweisungen verstoßen, so behält sich der RRZ den Ausschluss der Teilnahme am Rosenmontagszug vor.